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	<title>swiss Archives - China Collaborative Group</title>
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	<description>Cross-border business solutions for global decision makers</description>
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	<title>swiss Archives - China Collaborative Group</title>
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		<title>Federal court tightens the requirements for the enforcement of sealing grounds</title>
		<link>https://www.theccgway.com/2022/09/22/federal-court-tightens-the-requirements-for-the-enforcement-of-sealing-grounds/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[CCG]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2022 09:19:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Business]]></category>
		<category><![CDATA[Law]]></category>
		<category><![CDATA[enforcement]]></category>
		<category><![CDATA[federal courts]]></category>
		<category><![CDATA[swiss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgericht verschärft Voraussetzungen bei der Geltendmachung von Siegelungsgründen Werden im Rahmen einer Hausdurchsuchung Unterlagen und Datenträger sichergestellt, die aus der Sicht des Beschuldigten nicht durchsucht werden dürfen, so ist er...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bundesgericht verschärft Voraussetzungen bei der Geltendmachung von Siegelungsgründen</strong></p>
<p>Werden im Rahmen einer Hausdurchsuchung Unterlagen und Datenträger sichergestellt, die aus der Sicht des Beschuldigten nicht durchsucht werden dürfen, so ist er berechtigt, diese versiegeln zu lassen. Als Siegelungsgründe gelten unter anderem persönliche Aufzeichnung des Beschuldigten sowie dessen Korrespondenzen mit seiner Verteidigung oder anderen Berufsgeheimnisträgern.</p>
<p>Ist ein Siegelungsbegehren rechtsgültig gestellt, so ist die Staatsanwaltschaft gehalten, innerhalb von 20 Tagen ein Entsiegelungsbegehren beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht zu stellen.</p>
<p>Als anerkannt galt bis anhin, dass der Siegelungsantrag an keine Form gebunden ist. Insofern konnte dieser auch mündlich vor Ort oder gar telefonisch eingebracht werden. Ebenso herrschte Klarheit darüber, dass der Siegelungsantrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung der betreffenden Unterlagen bzw. Datenträger zu erfolgen hat.</p>
<p>Unklarheit herrschte demgegenüber über die Frage, inwiefern im Siegelungsantrag auf die einzelnen Siegelungsgründe einzugehen ist. In einem neu ergangenen Entscheid stellte das Bundesgericht hierzu fest, dass zur Glaubhaftmachung eines Siegelungsantrags mindestens ein Siegelungsgrund geltend gemacht werden muss. Die Siegelungsgründe müssen dabei zwar noch nicht im Detail begründet werden, aber es muss mindestens ein Siegelungsgrund sinngemäss vorgebracht werden (BGE 1B_273/2021, E. 3.3 f).</p>
<p>Es empfiehlt sich daher, bereits anlässlich einer Hausdurchsuchung die entsprechenden Siegelungsgründe möglichst exakt zu benennen. Andernfalls läuft man Gefahr, dass die entsprechenden Sicherstellungen unversiegelt der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung ausgehändigt werden.</p>
<p>Author: Darko Radovic</p>
<p><em>This content appears as a courtesy of </em><a href="http://www.huettelaw.ch/en/home"><strong><em>HütteLAW</em></strong></a><em>, a proud member of the</em><a href="https://theccgway.com/"> <strong><em>China Collaborative Group (CCG Association)</em></strong></a><em>. It is informational in nature and does not constitute legal advice or establish an attorney-client relationship between you and its author, publisher or any member of CCG. For more information, please visit </em><strong><a href="http://www.huettelaw.ch/"><em>www.huettelaw.ch</em></a><em>.</em></strong></p>
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		<title>Der neue Digital Services Act</title>
		<link>https://www.theccgway.com/2022/09/01/der-neue-digital-services-act/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[CCG]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Sep 2022 08:24:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Business]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[data]]></category>
		<category><![CDATA[data privacy]]></category>
		<category><![CDATA[data security]]></category>
		<category><![CDATA[European Union]]></category>
		<category><![CDATA[swiss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Digital Services Act (DSA) ist eine neue Verordnung der Europäischen Union, die damit sog. Online-Vermittlungsdienste (Online-Intermediäre) wie Marktplätze oder Social Media Plattformen stärker in die Pflicht nehmen und höhere...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Digital Services Act (DSA) ist eine neue Verordnung der Europäischen Union, die damit sog. Online-Vermittlungsdienste (Online-Intermediäre) wie Marktplätze oder Social Media Plattformen stärker in die Pflicht nehmen und höhere Transparenz im Internet schaffen will. Durch den DSA soll auch die enorme Marktmacht der grossen amerikanischen Tech-Konzerne  eingeschränkt werden. Der neue Rechtsrahmen für Online-Angebote soll voraussichtlich 2023 in Kraft treten.</p>
<p>Anwendbar ist der DSA auf alle Vermittlungsdienste, die ihre Dienstleistungen in der EU anbieten. Davon ausgenommen sind Klein- und Kleinstunternehmen. Es gilt analog zur DSGVO, die extraterritoriale Wirkung, weshalb somit auch Schweizer Online-Vermittlungsdienste, die ihre Dienstleistungen in Europa anbieten, grundsätzlich ab Inkrafttreten der Verordnung unter den DSA fallen. Nachfolgend wird zwischen vier Kategorien von Online-Intermediären unterschieden, wobei gilt, je höher die Kategorie, desto umfassender die Pflichten gemäss DSA.</p>
<p><u>Kategorie 1: Alle Vermittlungsdienste / Online-Intermediäre</u></p>
<ul>
<li>Pflicht, gegen illegale Inhalte vorzugehen und/oder Pflicht zur Herausgabe von Informationen, falls verfügt (keine Überwachungspflicht der Vermittlungsdienste / Online-Intermediäre);</li>
<li>Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle (single–point-of–contact) in der EU;</li>
<li>Ernennung eines Rechtsvertreters, falls keine Niederlassung in der EU;</li>
<li>Transparenzpflichten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen;</li>
<li>Mindestens jährliche Berichterstattung an den Koordinator für digitale Dienste des EU-Mitgliedstaates über Moderation von Inhalten.</li>
</ul>
<p><u>Kategorie 2: Nur Hosting-Provider (inkl. Online-Plattformen)</u></p>
<ul>
<li>Alle Pflichten aus Kategorie 1 und zusätzlich:</li>
<li>Pflichten zu Melde- und Abhilfeverfahren;</li>
<li>Mitteilung der Gründe für Entfernung von Inhalten oder Zugangssperren;</li>
<li>Veröffentlichung von anonymisierten Entscheiden.</li>
</ul>
<p><u>Kategorie 3: Nur Online-Plattformen</u></p>
<ul>
<li>Alle Pflichten aus Kategorie 1 + 2 und zusätzlich:</li>
<li>Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus sowie aussergerichtliche Streitbeilegung;</li>
<li>Priorisierung von Meldungen von sog. „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“;</li>
<li>Massnahmen gegen missbräuchliche Meldungen sowie Gegendarstellungen;</li>
<li>Sicherheitsüberprüfung von Drittanbietern;</li>
<li>Transparenz von Online-Werbung gegenüber Nutzerinnen;</li>
<li>Meldung von Straftaten.</li>
</ul>
<p><u>Kategorie 4: Nur sehr grosse Online-Plattformen (mehr als 45 Mio. User/Monat)</u></p>
<ul>
<li>Alle Pflichten aus Kategorie 1, 2 + 3 und zusätzlich:</li>
<li>Risikomanagement-Pflichten und Ernennung eines Compliance-Beauftragten;</li>
<li>Jährliche externe Risikoprüfungen und öffentliche Rechenschaftspflicht;</li>
<li>Transparenz der Empfehlungssysteme und Wahlmöglichkeiten für Nutzerinnen beim Zugriff auf Information;</li>
<li>Datenaustausch mit Behörden aus der Forschung.</li>
</ul>
<p>Bei Verletzungen drohen den Unternehmen empfindliche Geldbussen von bis zu 6% der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes. Zudem können Geldstrafen für fortgesetzte Verstösse in Höhe von bis zu 5% des durchschnittlichen Tagesumsatzes verhängt werden.</p>
<p>Besteht nun Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen?</p>
<p>Zwar wird die Verordnung voraussichtlich erst 2023 in Kraft treten, wir empfehlen Ihnen jedoch, frühzeitig die kommenden Entwicklungen zum DSA zu verfolgen und insbesondere schon vorab abzuklären, ob Ihr Unternehmen unter den DSA fallen wird.</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.</p>
<p><strong>Author: </strong>Stephanie Kaiser</p>
<p><em>This content appears as a courtesy of </em><a href="http://www.huettelaw.ch/en/home"><strong><em>HütteLAW</em></strong></a><em>, a proud member of the</em><a href="https://theccgway.com/"> <strong><em>China Collaborative Group (CCG Association)</em></strong></a><em>. It is informational in nature and does not constitute legal advice or establish an attorney-client relationship between you and its author, publisher or any member of CCG. For more information, please visit </em><strong><a href="http://www.huettelaw.ch/"><em>www.huettelaw.ch</em></a><em>.</em></strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Business Judgement Rule</title>
		<link>https://www.theccgway.com/2022/07/28/business-judgement-rule/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[CCG]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jul 2022 02:43:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Law]]></category>
		<category><![CDATA[Business Judgement Rule]]></category>
		<category><![CDATA[corporate safety]]></category>
		<category><![CDATA[Directors]]></category>
		<category><![CDATA[swiss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die „Business Judgement Rule“ wurde in den USA entwickelt und vom Bundesgericht erstmals mit Entscheid vom 18. Juni 2012 (BGE 4A_74/2021) auch für die Schweiz übernommen. Im Grundsatz regelt die...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die „Business Judgement Rule“ wurde in den USA entwickelt und vom Bundesgericht erstmals mit Entscheid vom 18. Juni 2012 (BGE 4A_74/2021) auch für die Schweiz übernommen. Im Grundsatz regelt die Business Judgement Rule wie Unternehmensentscheide der geschäftsführenden Organe durch den Richter zu überprüfen sind, wenn klageweise behauptet wird, der Verwaltungsrat oder Geschäftsführer sei dafür persönlich haftbar.</p>
<p>Die Gerichte haben bei der notwendigen Kontrolle den unternehmerischen Entscheid wie nachfolgend zu beurteilen, wobei der Richter nicht sein unternehmensfremdes Wissen und Ermessen anstelle der Unternehmensführung setzen darf.</p>
<p>Voraussetzungen für den korrekten Entscheid sind:</p>
<ul>
<li>Formell ordnungsgemässer Beschluss (Einladung, Protokoll);</li>
<li>Kein Interessenkonflikt (Einhaltung der Ausstandsregelungen);</li>
<li>Beachtung von Gesetz und Statuten (Compliance);</li>
<li>Einholung aller zumutbaren Informationen und Abwägung der möglichen Alternativen.</li>
</ul>
<p>Ein Verwaltungsrat oder Geschäftsführer sollte seine Entscheidungen so vorbereiten dass die notwendigen Beweise vorliegen, um das mangelfreie Zustandekommen des Entscheids zu belegen. Aus diesem Grund ist ein Beschlussprotokoll in der Regel ungenügend und die Erstellung eines Beratungsprotokolls zu empfehlen. Ebenfalls von Wichtigkeit ist die stete Prüfung, ob ein Interessenkonflikt vorliegen könnte.</p>
<p>Als Faustregel gilt deshalb: je grösser das unternehmerische Risiko, umso wichtiger ist die Nachweisbarkeit des korrekten Zustandekommens des Entscheides.</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.</p>
<p>Author: Michael Endres</p>
<p><em>This content appears as a courtesy of </em><a href="http://www.huettelaw.ch/en/home"><strong><em>HütteLAW</em></strong></a><em>, a proud member of the</em><a href="https://theccgway.com/"> <strong><em>China Collaborative Group (CCG Association)</em></strong></a><em>. It is informational in nature and does not constitute legal advice or establish an attorney-client relationship between you and its author, publisher or any member of CCG. For more information, please visit </em><strong><a href="http://www.huettelaw.ch/"><em>www.huettelaw.ch</em></a><em>.</em></strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Summary punishment – a cost-effective solution</title>
		<link>https://www.theccgway.com/2022/06/23/summary-punishment-a-cost-effective-solution/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[CCG]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jun 2022 07:39:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[penalities]]></category>
		<category><![CDATA[swiss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Strafbefehl als kostengünstige Lösung Etwa 95 Prozent aller nicht eingestellten Strafverfahren werden in der Schweiz derzeit mittels Strafbefehl erledigt. Wird dagegen nicht innert 10 Tagen Einsprache erhoben, liegt ein...</p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://www.theccgway.com/2022/06/23/summary-punishment-a-cost-effective-solution/">Summary punishment – a cost-effective solution</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://www.theccgway.com">China Collaborative Group</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Strafbefehl als kostengünstige Lösung<br />
Etwa 95 Prozent aller nicht eingestellten Strafverfahren werden in der Schweiz derzeit mittels Strafbefehl erledigt. Wird dagegen nicht innert 10 Tagen Einsprache erhoben, liegt ein rechtskräftiges Urteil vor. Dabei agiert der Staatsanwalt als Kläger und «Richter».</p>
<p>Abschlussmöglichkeiten<br />
Ist die Untersuchung im Strafverfahren einmal eröffnet, kann die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mittels Strafbefehl, Anklageerhebung bei Gericht oder Einstellung abschliessen. Bei niederschwelligen Delikten, beispielsweise Ladendiebstählen, kann unter Leitung der Staatsanwaltschaft ein Vergleich unter den Parteien angestrebt werden, wobei ebenfalls eine Einstellung des Vorverfahrens erfolgt. Mittels Strafbefehl werden insbesondere Massen- und Bagatelldelikte erledigt, sofern entweder die beschuldigte Person die Tat gestanden hat oder aber die Umstände anderweitig ausreichend geklärt worden sind (Art. 352 Abs. 1 StPO).</p>
<p>Pro und Kontra der Erledigung mittels Strafbefehl<br />
Die Erledigung mittels Strafbefehl soll das Strafverfahren sowohl für den Beschuldigten als auch die Strafjustiz beschleunigen. In diesem Fall müssen die Parteien nicht zu einer öffentlich durchgeführten Gerichtsverhandlung erscheinen (Art. 69 StPO), was dem Leitgedanken der Effizienz entspricht und das Verfahren schneller und kostengünstiger macht.<br />
Diese Effizienz und «Oberflächlichkeit» im Strafverfahren stellen jedoch wesentliche strafprozessuale Grundgedanken in Frage. Im Gegensatz zum ordentlichen Strafverfahren kann der Staatsanwalt die Angelegenheit selbständig aburteilen. Damit besteht keine personelle Trennung zwischen Anklage und Urteilsfindung. Eigentlich handelt es sich beim Strafbefehl um einen Urteilsvorschlag (Strafangebot, Bestrafungsofferte), was leider ungenügend zum Ausdruck kommt und durch das strukturelle Ungleichgewicht noch verstärkt wird. Neben dieser funktionalen Personalunion der Staatsanwaltschaft bleiben auch Fragen zum rechtlichen Gehör, der Waffengleichheit und des Grundsatzes der Verfahrensöffentlichkeit unbeantwortet.</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.</p>
<p>Author: Mario Kälin</p>
<p><em>This content appears as a courtesy of </em><a href="http://www.huettelaw.ch/en/home"><strong><em>HütteLAW</em></strong></a><em>, a proud member of the</em><a href="https://theccgway.com/"> <strong><em>China Collaborative Group (CCG Association)</em></strong></a><em>. It is informational in nature and does not constitute legal advice or establish an attorney-client relationship between you and its author, publisher or any member of CCG. For more information, please visit </em><strong><a href="http://www.huettelaw.ch/"><em>www.huettelaw.ch</em></a><em>.</em></strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Court-ordered dissolution of the company despite surplus assets</title>
		<link>https://www.theccgway.com/2022/05/12/court-ordered-dissolution-of-the-company-despite-surplus-assets/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[CCG]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 May 2022 06:27:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[corporate]]></category>
		<category><![CDATA[governance]]></category>
		<category><![CDATA[swiss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gerichtlich angeordnete Auflösung der Gesellschaft trotz Aktivenüberschuss Die Organisation einer Aktiengesellschaft muss Gesetz und Statuten entsprechen. Es sind sämtliche (gesetzlich oder statutarisch) vorgeschriebenen Organe der Gesellschaft zu bestellen und richtig...</p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://www.theccgway.com/2022/05/12/court-ordered-dissolution-of-the-company-despite-surplus-assets/">Court-ordered dissolution of the company despite surplus assets</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://www.theccgway.com">China Collaborative Group</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gerichtlich angeordnete Auflösung der Gesellschaft trotz Aktivenüberschuss</strong></p>
<p>Die Organisation einer Aktiengesellschaft muss Gesetz und Statuten entsprechen. Es sind sämtliche (gesetzlich oder statutarisch) vorgeschriebenen Organe der Gesellschaft zu bestellen und richtig zusammenzusetzen. Der Verwaltungsrat hat weiter zu gewährleisten, dass er das Aktienbuch und das Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten vorschriftsgemäss führt und die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz ein Rechtsdomizil besitzt.</p>
<p>Liegt bei der Gesellschaft ein Organisationsmangel vor, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger (Art. 731b Abs. 1 OR ) oder der zuständige Handelsregisterführer (Art. 939 Abs. 1 und 2 OR) beim Richter am Sitz der Gesellschaft beantragen, erforderliche Massnahmen zu ergreifen.</p>
<p>Art. 731b Abs. 1 OR sieht hierfür verschiedene Massnahmen vor. Der Richter kann der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter richterlich ernennen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). Dieser Massnahmenkatalog zur Behebung des Organisationsmangels ist nicht abschliessend (BGE 136 III 369, S. 371, E. 11.4.1).</p>
<p>Die Behebung von Organisationsmängeln steht im Interesse eines funktionierenden Rechtsverkehrs und kann die Interessen von unterschiedlichen Anspruchsgruppen der Gesellschaft berühren, die zwar unter Umständen nicht als Partei am Verfahren nach Art. 731b OR beteiligt sind, deren Interessen aber dennoch vom Entscheid des Richters betroffen sind (bspw. Arbeitnehmer oder Aktionäre). Um diese Interessen ausreichend zu wahren, ist der Richter nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Das Gesetz räumt dem Richter ein erhebliches Ermessen ein.</p>
<p><em>Cette disposition entend laisser au juge une grande latitude pour remédier aux carences d&#8217;organisation, quitte à devoir s&#8217;écarter des</em><em> conclusions de la partie requérante.</em></p>
<p>(BGE 138 III 166, S. 172 f., E. 3.9)</p>
<p>Unter Achtung der Verhältnismässigkeit kann der Richter die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1<sup>bis</sup> Ziffer. 3 OR). Das Liquidationsverfahren wird  durch das Konkursamt am Sitz der Gesellschaft nach den Regeln des Konkursverfahrens (Art. 221 ff. SchKG) geführt. Dieses erfolgt jedoch nicht, weil der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde, sondern in Ausführung des gerichtlichen Auflösungsbeschlusses. Art. 731b OR begründet keinen Konkursfall. Die Bestimmungen des SchKG finden nicht direkt, sondern nur sinngemäss Anwendung auf das Liquidationsverfahren. Schliesslich erfolgte der Auflösungsbeschluss durch den Richter aufgrund einer mangelhaften Organisation und nicht aufgrund Insolvenz oder Überschuldung der Gesellschaft. Das Auflösungsurteil nach Art. 731b OR sagt nichts über die finanzielle Lage der Gesellschaft aus.</p>
<p>Das hält das Bundesgericht ausdrücklich in einem aktuellen Entscheid fest (BGer 5A_665/2021, Arrêt du 28 janvier 2022). Aus diesem Grund findet auch Art. 195 SchKG keine Anwendung, wenn das Liquidationsverfahren aufgrund eines Organisationsmangels eröffnet wurde. Diese Bestimmung ermächtigt das Konkursgericht unter vorbestimmten Voraussetzungen, auf Antrag des Schuldners den Konkurs zu widerrufen und dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurückzugeben.</p>
<p><em>Le juge de la faillite reste compétent pour toute décision au cours de la procédure de faillite que lui attribue la loi, sauf la révocation de la faillite étant donné que celle-ci n&#8217;a jamais été ouverte.</em></p>
<p>BGer 5A_665/2021, Arrêt du 28 janvier 2022</p>
<p>Es stellt sich somit die Frage, wie zu verfahren ist, wenn aus den Liquidationshandlungen ein Aktivenüberschuss der aufgelösten Gesellschaft resultiert. Übersteigt ein Verwertungserlös nach Deckung der Liquidationskosten sämtliche Gläubigerforderungen mitsamt Zinsschulden, so steht ein entsprechender Aktivenüberschuss zivilrechtlich dem Schuldner und sinngemäss somit der Gesellschaft zu. Im Falle einer Aktiengesellschaft haben ihre Organe über die Verteilung dieser Finanzmittel zu entscheiden. Die Organe der Gesellschaft erlangen in diesem Umfang ihre Verfügungsbefugnisse an diesen Mitteln zurück. Das Konkursamt selber ist nicht zu einer Auszahlung an die Aktionäre berechtigt, da die gesetzliche Grundlage des SchKG nur die Verwertung und Auszahlung an die Gläubiger regelt. Das Konkursamt kann den Aktivenüberschuss nur bei der Depositenanstalt hinterlegen (Art. 264 Abs. 3 SchKG sinngemäss).</p>
<p>Ein Widerruf des Auflösungsbeschlusses analog Art. 195 SchKG hat das Bundesgericht in seinem Entscheid ausgeschlossen. Doch wer verfügt über einen Aktivenüberschuss, wenn die Gesellschaft wegen fehlender Exekutivorgane gerichtlich aufgelöst wurde? Zumindest müsste es den Aktionären der Gesellschaft möglich sein, auch nach Rechtskraft des Auflösungsurteils das Exekutivorgan neu zu besetzen, denn offensichtlich enden dessen Aufgaben noch nicht mit Rechtskraft des Auflösungsurteils.</p>
<p>Handeln Sie daher besser vorher und vermeiden Sie als Organ einer Gesellschaft einen Mangel in deren Organisation nach Art. 731b OR oder beseitigen Sie diesen fristgerecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Author:</strong> Christian Bernegger</p>
<p><em>This content appears as a courtesy of </em><a href="http://www.huettelaw.ch/en/home"><strong><em>HütteLAW</em></strong></a><em>, a proud member of the</em><a href="https://theccgway.com/"> <strong><em>China Collaborative Group (CCG Association)</em></strong></a><em>. It is informational in nature and does not constitute legal advice or establish an attorney-client relationship between you and its author, publisher or any member of CCG. For more information, please visit </em><strong><a href="http://www.huettelaw.ch/"><em>www.huettelaw.ch</em></a><em>.</em></strong></p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://www.theccgway.com/2022/05/12/court-ordered-dissolution-of-the-company-despite-surplus-assets/">Court-ordered dissolution of the company despite surplus assets</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://www.theccgway.com">China Collaborative Group</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>No tacid continuation of the board of directors mandate</title>
		<link>https://www.theccgway.com/2022/04/27/no-tacid-continuation-of-the-board-of-directors-mandate/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[CCG]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Apr 2022 08:31:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Law]]></category>
		<category><![CDATA[board of directors]]></category>
		<category><![CDATA[mandate]]></category>
		<category><![CDATA[swiss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kein stillschweigender Fortbestand eines Verwaltungsratsmandats Das Bundesgericht hatte sich bisher nicht zu der in der Lehre umstrittenen Frage geäussert, ob die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres...</p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://www.theccgway.com/2022/04/27/no-tacid-continuation-of-the-board-of-directors-mandate/">No tacid continuation of the board of directors mandate</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://www.theccgway.com">China Collaborative Group</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kein stillschweigender Fortbestand eines Verwaltungsratsmandats</strong></p>
<p>Das Bundesgericht hatte sich bisher nicht zu der in der Lehre umstrittenen Frage geäussert, ob die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres <em>eo ipso</em> endet oder ob sich deren Amtszeit stillschweigend verlängert, wenn anlässlich der ordentlichen Generalversammlung eine Wiederwahl nicht stattfindet oder eine Generalversammlung gar nicht erst durchgeführt wird. Mit seinem Urteil 4A_496/2021 vom 3. Dezember 2021 entschied das Bundesgericht nun mit Verweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen und seine eigene Rechtsprechung diese Frage:</p>
<p>Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR wählt die Generalversammlung den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. Dabei handelt es sich um ein unübertragbares und unentziehbares Recht der Generalversammlung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht überschreiten (Art. 710 Abs. 1 OR). Nach Art. 699 Abs. 2 OR findet die ordentliche Versammlung alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.</p>
<p>Das Bundesgericht betont aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen die Willenskundgebung der Generalversammlung. Es fordert, dass die Generalversammlung ihr Wahlrecht durch explizite Willenskundgebung wahrnehmen kann, und somit eine Fortsetzung des Verwaltungsratsmandats nur bei positiver Willensäusserung greift. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, dass die Aktionäre ihr Wahlrecht nicht ausüben können, wenn der Verwaltungsrat sich weigert, überhaupt eine Generalversammlung einzuberufen bzw. müssten die Aktionäre ein Gerichtsverfahren anstrengen, sofern sie die hierfür erforderliche Beteiligung aufweisen (Art. 699 Abs. 4 OR).</p>
<p>Die Gründe, welche für die Annahme einer stillschweigenden Fortführung des Verwaltungsratsmandats vorgebracht werden, erachtet das Bundegericht dabei als nicht stichhaltig. Den guten Glauben von Dritten in den Handelsregistereintrag sieht das Bundesgericht nicht gefährdet, da Dritte grundsätzlich auf den Handelsregistereintrag vertrauen dürfen, soweit ihnen nicht positiv bekannt ist, dass die Amtszeit der eingetragenen Mitglieder geendet hat (Art. 936b Abs. 3 OR). Die Verwaltungsräte vermögen somit die Gesellschaft gegenüber gutgläubigen Dritten auch nach deren Amtszeit zu verpflichten. Das Gericht sieht auch den Schutz der Gesellschaft, der Aktionäre und allfälliger Gesellschaftsgläubiger vor schädigenden Handlungen der nach Ablauf der Amtszeit nicht wiedergewählten Verwaltungsratsmitglieder gegeben, weil die Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR auch für faktische Organe fortbestehe (m.V.a. <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-III-37%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page37">BGE 146 III 37</a> E. 6.1; <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-29%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page29">128 III 29</a> E. 3a). Damit äussert sich das Gericht auch zur Frage, in welchem Rechtsverhältnis die trotz Ablauf ihrer Amtszeit nicht wiedergewählten Verwaltungsräte zur Gesellschaft stehen.</p>
<p>Das Bundesgericht hält zusammenfassend fest:</p>
<p><em>„Das Amt des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde.“</em></p>
<p>(BGer Urteil 4A_496/2021vom 3. Dezember 2021, E.3.5).</p>
<p>Ohne einen gewählten Verwaltungsrat fehlt der Aktiengesellschaft aber ein vorgeschriebenes Organ mit seinerseits unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben (Art. 716a OR). Daraus folgt ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziffer 1 OR.</p>
<p>Achten Sie daher auf die Durchführung der Generalversammlung innert den gesetzlichen Fristen und protokollieren Sie die Beschlüsse der Versammlung vollständig und formgerecht (vgl. Art. 702 OR), auch wenn die konkreten Verhältnisse im fraglichen Zeitpunkt überschaubar erscheinen.</p>
<p><strong>Author:</strong> Christian Bernegger</p>
<p><em>This content appears as a courtesy of </em><a href="http://www.huettelaw.ch/en/home"><strong><em>HütteLAW</em></strong></a><em>, a proud member of the</em><a href="https://theccgway.com/"> <strong><em>China Collaborative Group (CCG Association)</em></strong></a><em>. It is informational in nature and does not constitute legal advice or establish an attorney-client relationship between you and its author, publisher or any member of CCG. For more information, please visit </em><strong><a href="http://www.huettelaw.ch/"><em>www.huettelaw.ch</em></a><em>.</em></strong></p>
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		<item>
		<title>The New Digital Services Act</title>
		<link>https://www.theccgway.com/2022/03/23/the-new-digital-services-act/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[CCG]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Mar 2022 14:22:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Business]]></category>
		<category><![CDATA[Law]]></category>
		<category><![CDATA[data]]></category>
		<category><![CDATA[data privacy]]></category>
		<category><![CDATA[swiss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der neue Digital Services Act Der Digital Services Act (DSA) ist eine neue Verordnung der Europäischen Union, die damit sog. Online-Vermittlungsdienste (Online-Intermediäre) wie Marktplätze oder Social Media Plattformen stärker in...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der neue Digital Services Act</strong></p>
<p>Der Digital Services Act (DSA) ist eine neue Verordnung der Europäischen Union, die damit sog. Online-Vermittlungsdienste (Online-Intermediäre) wie Marktplätze oder Social Media Plattformen stärker in die Pflicht nehmen und höhere Transparenz im Internet schaffen will. Durch den DSA soll auch die enorme Marktmacht der grossen amerikanischen Tech-Konzerne  eingeschränkt werden. Der neue Rechtsrahmen für Online-Angebote soll voraussichtlich 2023 in Kraft treten.</p>
<p>Anwendbar ist der DSA auf alle Vermittlungsdienste, die ihre Dienstleistungen in der EU anbieten. Davon ausgenommen sind Klein- und Kleinstunternehmen. Es gilt analog zur DSGVO, die extraterritoriale Wirkung, weshalb somit auch Schweizer Online-Vermittlungsdienste, die ihre Dienstleistungen in Europa anbieten, grundsätzlich ab Inkrafttreten der Verordnung unter den DSA fallen. Nachfolgend wird zwischen vier Kategorien von Online-Intermediären unterschieden, wobei gilt, je höher die Kategorie, desto umfassender die Pflichten gemäss DSA.</p>
<p><u>Kategorie 1: Alle Vermittlungsdienste / Online-Intermediäre</u></p>
<ul>
<li>Pflicht, gegen illegale Inhalte vorzugehen und/oder Pflicht zur Herausgabe von Informationen, falls verfügt (keine Überwachungspflicht der Vermittlungsdienste / Online-Intermediäre);</li>
<li>Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle (single–point-of–contact) in der EU;</li>
<li>Ernennung eines Rechtsvertreters, falls keine Niederlassung in der EU;</li>
<li>Transparenzpflichten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen;</li>
<li>Mindestens jährliche Berichterstattung an den Koordinator für digitale Dienste des EU-Mitgliedstaates über Moderation von Inhalten.</li>
</ul>
<p><u>Kategorie 2: Nur Hosting-Provider (inkl. Online-Plattformen)</u></p>
<ul>
<li>Alle Pflichten aus Kategorie 1 und zusätzlich:</li>
<li>Pflichten zu Melde- und Abhilfeverfahren;</li>
<li>Mitteilung der Gründe für Entfernung von Inhalten oder Zugangssperren;</li>
<li>Veröffentlichung von anonymisierten Entscheiden.</li>
</ul>
<p><u>Kategorie 3: Nur Online-Plattformen</u></p>
<ul>
<li>Alle Pflichten aus Kategorie 1 + 2 und zusätzlich:</li>
<li>Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus sowie aussergerichtliche Streitbeilegung;</li>
<li>Priorisierung von Meldungen von sog. „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“;</li>
<li>Massnahmen gegen missbräuchliche Meldungen sowie Gegendarstellungen;</li>
<li>Sicherheitsüberprüfung von Drittanbietern;</li>
<li>Transparenz von Online-Werbung gegenüber Nutzerinnen;</li>
<li>Meldung von Straftaten.</li>
</ul>
<p><u>Kategorie 4: Nur sehr grosse Online-Plattformen (mehr als 45 Mio. User/Monat)</u></p>
<ul>
<li>Alle Pflichten aus Kategorie 1, 2 + 3 und zusätzlich:</li>
<li>Risikomanagement-Pflichten und Ernennung eines Compliance-Beauftragten;</li>
<li>Jährliche externe Risikoprüfungen und öffentliche Rechenschaftspflicht;</li>
<li>Transparenz der Empfehlungssysteme und Wahlmöglichkeiten für Nutzerinnen beim Zugriff auf Information;</li>
<li>Datenaustausch mit Behörden aus der Forschung.</li>
</ul>
<p>Bei Verletzungen drohen den Unternehmen empfindliche Geldbussen von bis zu 6% der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes. Zudem können Geldstrafen für fortgesetzte Verstösse in Höhe von bis zu 5% des durchschnittlichen Tagesumsatzes verhängt werden.</p>
<p>Besteht nun Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen?</p>
<p>Zwar wird die Verordnung voraussichtlich erst 2023 in Kraft treten, wir empfehlen Ihnen jedoch, frühzeitig die kommenden Entwicklungen zum DSA zu verfolgen und insbesondere schon vorab abzuklären, ob Ihr Unternehmen unter den DSA fallen wird.</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.</p>
<p><strong>Author: </strong>Stephanie Kaiser</p>
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		<title>The permissibility of chain employment contracts</title>
		<link>https://www.theccgway.com/2022/01/27/the-permissibility-of-chain-employment-contracts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[CCG]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jan 2022 05:55:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Business]]></category>
		<category><![CDATA[Law]]></category>
		<category><![CDATA[Employment]]></category>
		<category><![CDATA[labour]]></category>
		<category><![CDATA[law]]></category>
		<category><![CDATA[swiss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sind Kettenarbeitsverträge zulässig? Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet vereinbart werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn entweder ein konkretes Enddatum, zu welchem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll, vereinbart...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sind Kettenarbeitsverträge zulässig?</p>
<p>Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet vereinbart werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn entweder ein konkretes Enddatum, zu welchem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll, vereinbart wurde oder das Ende des Arbeitsvertrags durch ein Ereignis oder sonstige Gründe eindeutig bestimmbar ist (z.B. «für die Dauer der Wintersaison»). Der befristete Arbeitsvertrag endet üblicherweise automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt eine zusätzliche Kündigung ist nicht erforderlich.</p>
<p>Schliessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nacheinander mehrere befristete Arbeitsverträge ab, so spricht man häufig von sog. «Kettenarbeitsverträgen». Viele sind der Ansicht, Kettenarbeitsverträge seien per se unzulässig. Dem ist jedoch nicht so. Ob eine Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen zulässig ist oder nicht, hängt viel mehr davon ab, aus welchem Grund mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander abgeschlossen werden.</p>
<p>Will der Arbeitgeber durch aneinandergereihte befristete Arbeitsverträge zwingende gesetzliche Regelungen umgehen, die bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis entstehen würden, so ist dies unzulässig. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht der Arbeitsvertrag insgesamt nichtig wird, sondern nur jene Regelungen, die der Umgehung zwingender gesetzlicher Bestimmungen dienen sollten. Auf das Arbeitsverhältnis kommen sodann wieder die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Alle anderen, unproblematischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen bleiben in Kraft. Wurden zwar im Arbeitsvertrag keine unzulässigen Regelungen getroffen und führt allein die Befristung zur versuchten Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften, so kommen gerade jene gesetzliche Bestimmungen auf den befristeten Vertrag zur Anwendung, welche umgangen werden sollten.</p>
<p>Liegt hingegen ein objektiver, sachlich gerechtfertigter Grund für das Aneinanderreihen mehrere befristeter Arbeitsverträge vor, so ist dies zulässig. So dürften z.B. die immer wiederkehrenden jeweils befristeten Arbeitsverträge des Skilehrers, der jeweils nur für die Wintersaison befristet angestellt wird, zulässig sein.</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.</p>
<p>Author: Cornelia Arnold</p>
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		<item>
		<title>Legal delay in bankruptcy proceedings</title>
		<link>https://www.theccgway.com/2022/01/07/legal-delay-in-bankruptcy-proceedings/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[CCG]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Jan 2022 06:12:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Business]]></category>
		<category><![CDATA[Law]]></category>
		<category><![CDATA[bankruptcy]]></category>
		<category><![CDATA[swiss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsverzögerung im Konkursverfahren Eröffnet das Konkursgericht den Konkurs über den Schuldner, so schreitet das Konkursamt gemäss Gesetz «sofort» zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsverzögerung im Konkursverfahren</p>
<p>Eröffnet das Konkursgericht den Konkurs über den Schuldner, so schreitet das Konkursamt gemäss Gesetz «sofort» zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen (Art. 221 Abs.1 SchKG). Was im Gesetz schnell klingt, verlangt in der Praxis von den Gläubigern häufig Geduld.</p>
<p>Gemäss Art. 270 SchKG soll ein Konkursverfahren innert einem Jahr nach dessen Eröffnung durchgeführt und abgeschlossen werden. Bis zur Revision 1994 lautete diese Frist noch «innert sechs Monaten», was in der Praxis aber nicht ausreichte, sodass die Frist verlängert wurde (BBl 191 III 161). Diese Frist von einem Jahr kann nötigenfalls durch die jeweilige kantonale Aufsichtsbehörde verlängert werden (Art. 270 Abs. 2 SchKG). Das Konkursrecht kennt weitere Fristen für die Konkursverwaltung wie den Anspruch des Gesetzes, dass innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist ein Kollokationsplan erstellt wird (Art. 247 SchKG). Doch diese gesetzlichen Fristen haben keinen direkten Sanktionscharakter. Selbst wenn die Fristen überschritten werden und die Aufsichtsbehörde die Frist nicht verlängert, kann ein Gläubiger unmittelbar daraus keine Rechte für sich ableiten.</p>
<p>Dennoch bleibt die Konkursverwaltung verpflichtet, ihre Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Die Gläubiger haben einen Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Durch die Verlängerung des Verfahrens erleiden Gläubiger zusätzlich zu den Ausfällen auch noch einen entsprechenden Zinsverlust. Im Falle von Lohnforderungen von ehemaligen Arbeitnehmern verlangen auch sozialpolitische Überlegungen, dass die Gläubiger möglichst rasch zu ihrem Geld kommen (BGE 107 III 3 E. 2).<br />
Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Betreibungsorgan eine vom Gesetz umschriebene Amtshandlung ungerechtfertigt nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Eine generelle Überbelastung des Konkursamtes, insbesondere aufgrund von personellen Engpässen ist aber kein rechtfertigender Umstand für eine Verzögerung des Verfahrens.</p>
<p>Die kantonale Aufsichtsbehörde übt die rechtliche Aufsicht über die Betreibungs- und Konkursämter und weitere Vollstreckungsorgane aus (Art. 13 Abs. 1 SchKG). In dieser Funktion erteilt sie allgemeine und konkrete Weisungen und behandelt Beschwerden gegen diese (Art. 17 SchKG). Bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann der Gläubiger jederzeit Beschwerde gegen die Vollstreckungsorgane des SchKG führen (Art. 17 Abs. 3 SchKG).</p>
<p>Selbst wenn eine Rechtsverzögerung festgestellt wird, kann der Konkursbeamte aber unter Umständen nicht angewiesen werden, das fragliche Konkursverfahren sofort zu Ende zu führen. Art. 21 SchKG sieht zwar vor, dass die Aufsichtsbehörde den Vollzug der Handlungen anzuordnen habe, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert. Ist die Verzögerung aber auf eine generelle Überlastung der Konkursverwaltung zurückzuführen, würde eine solche bevorzugte Behandlung des einen Konkurses notwendigerweise zur Benachteiligung und Verzögerung des anderen Konkurses führen. Das aber wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar (BGE 103 V 199). In einem derart gelagerten Sachverhalt sah das Bundesgericht die administrative Aufsichtsbehörde in der Verantwortung, geeignete Massnahmen zu treffen und auf die Behebung des personellen Missstandes beim betroffenen Konkursamt unmittelbar einzuwirken (BGE 119 III 1 E. 3).</p>
<p>Das Bundesgericht fällte ein Urteil in einem Fall von Rechtsverzögerung wie folgt:</p>
<p>«Die kantonalen Behörden werden ihre Mithilfe indessen nicht unter Berufung auf fehlende Mittel oder allfällige Beschränkungen bei der Einstellung von Staatspersonal verweigern dürfen, da der Kanton als Ganzes seinen Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege, zu der in einem weiteren Sinn auch das Konkurswesen gehört, verpflichtet ist und er sich haftbar machen kann, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt» (BGE 107 III 3 E. 4).</p>
<p>Im Falle einer Verzögerung im Konkursverfahren ist diese auf ihre Ursache hin zu prüfen. Nicht jede Verzögerung ist eine unbegründete Rechtsverzögerung. Ein Konkursverfahren wird auch nicht schneller bearbeitet, je früher eine Beschwerde eingereicht wird. Komplexe Strukturen und grenzüberschreitende Sachverhalte bedürfen einer sorgfältigen Bearbeitung und die Mehrbelastung der zuständigen Behörde wegen erforderlicher Stellungnahmen in Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gefährdet zusätzlich die Abwicklung innert den gesetzlichen<br />
Fristen.</p>
<p>Es ist im jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung dessen konkreter Umstände zu entscheiden, ob eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung angezeigt und sinnvoll ist.</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.</p>
<p>Author: Christian Bernegger</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mandatory tax return for rental properties in UK &#8211; even if not rented out!</title>
		<link>https://www.theccgway.com/2021/12/03/mandatory-tax-return-for-rental-properties-in-uk-even-if-not-rented-out/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[CCG]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Dec 2021 02:11:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Business]]></category>
		<category><![CDATA[Law]]></category>
		<category><![CDATA[swiss]]></category>
		<category><![CDATA[tax]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.theccgway.com/?p=4462</guid>

					<description><![CDATA[<p>If any company (wherever that company is incorporated) holds residential property in the UK, an annual tax return (&#8220;ATED&#8221;) must be filed. Even if no tax is due because, for...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>If any company (wherever that company is incorporated) holds residential property in the UK, an annual tax return (&#8220;ATED&#8221;) must be filed. Even if no tax is due because, for example, the property is not rented out but has a value of over £500,000, a tax of at least £3,700 is due and must be declared by means of an ATED return. As the value of the property increases   the tax goes up disproportionately.</p>
<p>If the property is rented out, a nil ATED return must still be completed, a normal tax return must be filed in addition.</p>
<p>If this is not done in time, there is not only the threat of back tax and penalty tax. Failure to register for ATED can also delay a potential transfer of the property to a new owner for up to one year.</p>
<p>ATED has been mandatory since April 2013. If your company is not yet registered, this should be done as soon as possible.</p>
<p>HütteLAW will be happy to assist you in cooperation with Mark Levy from TC-group London (<a href="mailto:marklevy@tc-group.com">marklevy@tc-group.com</a> ).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Author: Martin Hütte</p>
<p><em>This content appears as a courtesy of </em><a href="http://www.huettelaw.ch/en/home"><strong><em>HütteLAW</em></strong></a><em>, a proud member of the</em><a href="https://theccgway.com/"> <strong><em>China Collaborative Group (CCG Association)</em></strong></a><em>. It is informational in nature and does not constitute legal advice or establish an attorney-client relationship between you and its author, publisher or any member of CCG. For more information, please visit </em><strong><a href="http://www.huettelaw.ch/"><em>www.huettelaw.ch</em></a><em>.</em></strong></p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://www.theccgway.com/2021/12/03/mandatory-tax-return-for-rental-properties-in-uk-even-if-not-rented-out/">Mandatory tax return for rental properties in UK &#8211; even if not rented out!</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://www.theccgway.com">China Collaborative Group</a>.</p>
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